Die rechtliche Definition
Der EU AI Act (Verordnung (EU) 2024/1689) definiert die Rollen entlang der Lieferkette so, dass die Pflichten dem richtigen Akteur am richtigen Punkt zugewiesen werden. Artikel 3 Absatz 6 definiert einen Einführer als eine natürliche oder juristische Person, die sich in der Union befindet oder dort niedergelassen ist und die ein AI-System in Verkehr bringt, das den Namen oder die Handelsmarke einer in einem Drittland niedergelassenen Person trägt.
Zwei Elemente dieser Definition sind entscheidend. Erstens befindet sich der Einführer innerhalb der EU — er ist das in der Union ansässige Gegenstück zu einem Anbieter, der außerhalb der Union sitzt. Zweitens trägt das System, das er in Verkehr bringt, die Marke dieses Nicht-EU-Anbieters und nicht seine eigene. Wenn beides zutrifft, ist der Akteur ein Einführer, und die Einführerpflichten des AI Act gelten.
Der Abgrenzungstest
Da mehrere Rollen dasselbe AI-System berühren können, ist die praktische Frage, welche Rolle ein bestimmter Akteur einnimmt. Der Einführer wird durch zwei Tatsachen zusammen bestimmt:
- In der Union niedergelassen. Der Einführer hat seinen Sitz oder Standort innerhalb der EU. Ein Akteur außerhalb der Union ist kein Einführer — er kann der Anbieter selbst sein.
- Bringt ein System mit der Marke eines Drittland-Anbieters in Verkehr. Das System gelangt erstmals unter ihm auf den EU-Markt, und es trägt den Namen oder die Handelsmarke eines außerhalb der Union niedergelassenen Anbieters.
Es hilft, den Einführer von den benachbarten Rollen abzugrenzen, die der AI Act definiert:
Einführer vs. Händler
Ein Händler ist eine Person in der Lieferkette — außer dem Anbieter oder dem Einführer —, die ein AI-System auf dem Markt bereitstellt. Das bedeutet, das System befindet sich bereits auf dem EU-Markt, und der Händler liefert es weiter. Der Einführer ist derjenige, der es überhaupt erst in Verkehr bringt, an der Grenze zwischen einem Nicht-EU-Anbieter und der Union. Der Einführer liegt in der Lieferkette vor dem Händler.
Einführer vs. Bevollmächtigter
Ein Bevollmächtigter ist eine Person in der Union, die ein Anbieter durch schriftliches Mandat bestellt, um Pflichten in seinem Namen zu erfüllen. Der Bevollmächtigte handelt auf Anweisung und unter der Autorität des Anbieters. Ein Einführer handelt aus eigenem Recht als eigenständiger Wirtschaftsakteur — er ist nicht vom Anbieter mandatiert, sondern die Partei, die die Ware in Verkehr bringt.
Einführerpflichten für Hochrisiko-AI
Bei Hochrisiko-AI-Systemen legt der AI Act dem Einführer bestimmte Prüf- und Verhaltenspflichten auf, bevor und nachdem ein System in Verkehr gebracht wird. Vereinfacht gesagt muss der Einführer die Vorarbeit des Anbieters prüfen, bevor das System in die EU gelangt, und für diese Prüfung anschließend einstehen. Zu den typischerweise anfallenden Pflichten gehören:
- Konformität vor dem Inverkehrbringen prüfen. Der Einführer muss vor dem Inverkehrbringen sicherstellen, dass der Anbieter die erforderliche Konformitätsbewertung durchgeführt, die technische Dokumentation erstellt, die CE-Kennzeichnung angebracht, die erforderliche Betriebsanleitung bereitgestellt und, sofern erforderlich, einen Bevollmächtigten bestellt hat.
- Kein nicht konformes System in Verkehr bringen. Hat der Einführer Grund zu der Annahme, dass ein Hochrisiko-AI-System nicht konform ist, darf er es nicht in Verkehr bringen, bis es in Konformität gebracht wurde — und muss den Anbieter sowie die zuständigen Behörden informieren, wenn das System ein Risiko darstellt.
- Dokumentation aufbewahren. Der Einführer bewahrt eine Kopie der einschlägigen Dokumentation, einschließlich Bescheinigungen und Betriebsanleitung, für den vom AI Act vorgeschriebenen Zeitraum auf, sodass Behörden sie anfordern können.
- Mit Behörden zusammenarbeiten. Der Einführer stellt den zuständigen Behörden auf begründetes Verlangen die Informationen und Unterlagen bereit, die zum Nachweis der Konformität des Systems erforderlich sind, und wirkt bei Korrektur- oder Risikominderungsmaßnahmen mit.
Diese Pflichten machen den Einführer nicht zur Partei, die das System entworfen oder trainiert hat. Sie machen den Einführer dafür verantwortlich, zu bestätigen, dass ein Nicht-EU-Anbieter seine Pflichten erfüllt hat, bevor das System die EU-Nutzer erreicht — eine Kontrollfunktion am Rand des Binnenmarkts.
Wie sich der Einführer zu den anderen Rollen verhält
Der AI Act verteilt Verantwortung bewusst über die Lieferkette, statt sie zu bündeln. Der Anbieter entwickelt das System und trägt die primäre Verantwortung für die Konformität. Der Einführer sitzt zwischen einem Drittland-Anbieter und dem EU-Markt und prüft diese Konformität vor dem Inverkehrbringen. Der Händler liefert das System weiter, sobald es auf dem Markt ist. Ein Betreiber — die Partei, die das System unter eigener Autorität nutzt — trägt eigene operative Pflichten; der Sammelbegriff für diese Akteure, neben Anbietern und Einführern, ist Akteur.
Entscheidend ist, dass diese Rollen durch Verhalten definiert werden, nicht durch ein festes Etikett. Nach Artikel 25 wird ein Einführer (wie ein Händler oder Betreiber) als Anbieter eines Hochrisiko-AI-Systems behandelt — und übernimmt dessen vollständige Pflichten —, wenn er seinen eigenen Namen oder seine Handelsmarke auf einem bereits in Verkehr gebrachten Hochrisiko-System anbringt, ein solches System wesentlich verändert oder seine Zweckbestimmung so ändert, dass es zu einem Hochrisiko-System wird. Wer seine Marke auf das Produkt setzt oder das System grundlegend überarbeitet, rückt in der Kette nach oben.
Einen umfassenderen Überblick darüber, wie der AI Act die Pflichten nach Risiko staffelt, bietet unser EU-AI-Act-Glossareintrag sowie die praktische Erläuterung im EU-AI-Act-Leitfaden.
Dieser Artikel ist eine erläuternde Einführung, keine Rechtsberatung. Wie der EU AI Act auf ein bestimmtes Produkt, einen Akteur oder eine Lieferkettenkonstellation Anwendung findet, hängt vom Einzelfall ab; Organisationen sollten für ihre eigenen Pflichten qualifizierten Rechtsrat einholen.
